- Betriebsjustiz
- Betriebsjustiz,unkorrekte, aber gebräuchliche Bezeichnung für ein Verfahren, das zur Verhängung von betrieblichen Disziplinarmaßnahmen führt. Gestützt auf § 87 Absatz 1 Ziffer 1 Betriebsverfassungsgesetz können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eine Betriebsbußenordnung schaffen. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann in der Folge durch den Arbeitgeber oder einen besonderen Ausschuss bei Dienstverfehlungen (z. B. Arbeit unter Alkoholeinfluss) eine Betriebsbuße gegen den Arbeitnehmer verhängt werden. Die Ahndung rein strafbaren Verhaltens bleibt allerdings den Strafgerichten vorbehalten, es sei denn, es liegt zugleich ein Verstoß gegen die Betriebsordnung vor, der auch eine Betriebsbuße rechtfertigt, z. B. bei Beleidigung von Kollegen. Als Sanktionen kommen Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entzug freiwilliger sozialer Leistungen, Versetzung u. Ä. in Betracht, nicht aber eine Kündigung. Von einer Betriebsbuße ist die Abmahnung zu unterscheiden, die eine individualrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers ohne Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates ist (Mahnung). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme ist, dass ein rechtsstaatlich ordnungsgemäßes Vorgehen eingehalten wurde, insbesondere durch Anhörung des Betroffenen. Darüber hinaus ist die gerichtliche Überprüfung möglich.
Universal-Lexikon. 2012.